Über­ge­ord­ne­tes Kin­des­in­ter­es­se – Auf­sicht und Verantwortung

Teil 1 der Serie: Wer ist in der Schweiz für die Ein­hal­tung der Kin­der­rech­te verantwortlich? 

Ende Novem­ber 2020 ver­öf­fent­lich­te die Schwei­ze­ri­sche Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Aus­län­der­recht (SBAA) ihren Fach­be­richt «Ver­nach­läs­sig­tes Kin­des­wohl». Die Reso­nanz war und ist gross. Zahl­rei­che Medi­en nah­men den Bericht zum Anlass, die dar­in beschrie­be­nen Miss­stän­de zu the­ma­ti­sie­ren (sie­he Medi­en­spie­gel). Im Natio­nal­rat wur­den ein poli­tisch breit abge­stütz­tes Pos­tu­lat sowie eine Inter­pel­la­ti­on ein­ge­reicht. Es soll genau­er ana­ly­siert wer­den, in wel­chen Berei­chen des Asyl- und Aus­län­der­rechts Hand­lungs­be­darf bezüg­lich des Kin­des­wohls besteht. Der Bericht hat also sein Ziel erreicht und eine inten­siv geführ­te Dis­kus­si­on sowie ers­te, kon­kre­te Ver­bes­se­run­gen angeregt.

An die­ser Stel­le soll nun in einer losen Serie anhand von aus­ge­wähl­ten Bei­spie­len erläu­tert wer­den, wer in der Schweiz für die Ein­hal­tung der Kin­der­rech­te ver­ant­wort­lich ist. Die ein­fa­che Ant­wort lau­tet: Alle. Zumin­dest alle staat­li­chen Akteu­re. Denn gemäss Art. 3 Abs. 1 der Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on müs­sen alle das über­ge­ord­ne­te Kin­des­in­ter­es­se bei ihren Ent­schei­dun­gen vor­ran­gig berücksichtigen.

Wie aber sind Auf­sicht und Ver­ant­wor­tung genau gere­gelt? Die Krux liegt bekannt­lich im Detail. Je nach Bereich gibt es unter­schied­li­che Ant­wor­ten. Hier ein ers­tes, aktu­el­les Beispiel:

Auf­sicht über Hei­me für unbe­glei­te­te Minderjährige

Grund­sätz­lich müs­sen alle Ein­rich­tun­gen, die Min­der­jäh­ri­ge auf­neh­men, über eine Bewil­li­gung ver­fü­gen und ste­hen dem­nach unter Auf­sicht. Grund­sätz­lich soll die Kin­des­schutz­be­hör­de vor Ort die­se Auf­ga­be über­neh­men. Sie kann aber auch an eine ande­re geeig­ne­te Behör­de über­tra­gen wer­den. So will es die Ver­ord­nung über die Auf­nah­me von Pfle­ge­kin­dern, die auf kan­to­na­ler Ebe­ne unter­schied­lich kon­kre­ti­siert ist. Wenn aber ein Heim unter der beson­de­ren Auf­sicht einer ande­ren Behör­de steht, kann es von der Bewil­li­gungs­pflicht aus­ge­nom­men wer­den. In der Pra­xis bedeu­tet dies, dass im Asyl­be­reich Hei­me für unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge teil­wei­se von den Behör­den beauf­sich­tigt wer­den, die z.B. für die Sicher­heit oder Sozi­al­hil­fe zustän­dig sind (sie­he z.B. Stadt Zürich).

Dabei stellt sich die Fra­ge, ob die­se Stel­len und deren Mit­ar­bei­ten­den geeig­net sind, eine sach­kun­di­ge Auf­sicht und damit die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben bezüg­lich Kin­des­in­ter­es­se sicher­zu­stel­len. Dies umso mehr, zumal die­sel­ben Ver­wal­tungs­or­ga­ne oft auch für die Finan­zie­rung der Ein­rich­tun­gen zustän­dig sind. Kann z.B. eine Per­son die sich nor­ma­ler­wei­se mit der Ertei­lung von Auf­ent­halts­be­wil­li­gun­gen, der Aus­zah­lung von Sozi­al­hil­fe oder ähn­li­chen The­men beschäf­tigt, gleich­zei­tig beur­tei­len, ob ein Kind die Betreu­ung und Unter­stüt­zung erhält, die es für eine gesun­de Ent­wick­lung braucht? Die «beson­de­re Auf­sicht» hat eine Ungleich­be­hand­lung von Kin­dern auf­grund ihrer Her­kunft und ihres Auf­ent­halts­sta­tus zur Folge.

Im Novem­ber 2020 haben nun die Kon­fe­renz der kan­to­na­len Sozi­al­di­rek­to­rin­nen und Sozi­al­di­rek­to­ren (SODK) und die Kon­fe­renz für Kin­des- und Erwach­se­nen­schutz (KOKES) gemein­sa­me Emp­feh­lun­gen zur aus­serfa­mi­liä­ren Unter­brin­gung publi­ziert. Dar­in wer­den auch Bewil­li­gung und Auf­sicht von Ein­rich­tun­gen der Kin­der- und Jugend­hil­fe – sprich Hei­me – behan­delt. Min­des­tens drei Punk­te geben dabei Anlass, die oben beschrie­be­ne Pro­ble­ma­tik neu anzugehen:

Ers­tens wird noch­mals ver­deut­licht, dass die Fach­per­so­nen, die mit der Bewil­li­gung und Auf­sicht betraut sind, unab­hän­gig, neu­tral und fach­kun­dig han­deln müs­sen. Um dies erfül­len zu kön­nen, müs­sen sie Kom­pe­ten­zen im Bereich der Päd­ago­gik, der Sozia­len Arbeit, der Betriebs­wirt­schaft und der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit­brin­gen (Ziff. 9.1, S. 39). Dies ist per se nichts Neu­es. Im Asyl­be­reich stellt sich jedoch wie gesagt die Fra­ge, ob die­se Anfor­de­run­gen erfüllt wer­den. Mit­ar­bei­ten­de von Migra­ti­ons- und Sozi­al­äm­tern haben nicht das glei­che Wis­sen und den glei­chen Fokus bezüg­lich Kin­des­schutz wie Fach­per­so­nen bei den Kin­des- und Erwach­se­nen­schutz­be­hör­den oder Jugendämtern.

Zwei­tens sei gemäss einer expli­zi­ten Emp­feh­lung «zu prü­fen, ob die mit der Auf­sicht und der Bewil­li­gung ver­bun­de­nen Auf­ga­ben sinn­vol­ler­wei­se bei einer ein­zi­gen Behör­de gebün­delt wer­den kön­nen» (Ziff. 9.1, S. 40). Dabei ist zwar nicht expli­zit die Rede von Fäl­len der «beson­de­ren Auf­sicht». Die Begrün­dung für die Emp­feh­lung ist in Sachen Kin­des­in­ter­es­se und Asyl jedoch all­ge­gen­wär­tig: die Gefahr der «Ver­ant­wor­tungs­dif­fu­si­on». Mit einer Bün­de­lung der Auf­sicht bei einer fach­lich für die Ein­hal­tung der Kin­der­rech­te zustän­di­gen Stel­le wäre viel für die betrof­fe­nen Kin­der und Jugend­li­chen getan.

Drit­tens – und dabei han­delt es sich weni­ger um ein The­ma der Ver­ant­wor­tung als viel­mehr um eine sehr pra­xis­na­he For­de­rung – emp­feh­len die SODK und die KOKES, dass Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne auch nach dem Aus­tritt aus einem Heim eine Ansprech­per­son zur Sei­te gestellt erhal­ten (Ziff. 6.4.3, S. 31). Dabei geht es um ein The­ma, das unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen schon lan­ge Schwie­rig­kei­ten berei­tet und unter dem Titel «Lea­ving Care» gene­rell mehr Auf­merk­sam­keit ver­dient. Beim Über­gang in die Selbst­stän­dig­keit brau­chen vie­le Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne unab­hän­gig von ihrer Her­kunft mehr Unterstützung.

Wie gesagt han­delt es sich bei die­ser Auf­zäh­lung nur um eine Aus­wahl der gemach­ten Emp­feh­lun­gen. Die­se kön­nen und sol­len ein Anstoss sein, die effek­ti­ve und kon­kre­te Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung der Kin­der­rech­te im asyl- und aus­län­der­recht­li­chen Bereich neu zu den­ken, auch wenn – oder gera­de weil – sie nicht expli­zit auf die­sen aus­ge­rich­tet sind. Denn Kin­der blei­ben Kin­der, unab­hän­gig von Her­kunft und Aufenthaltsstatus.