Asylsuchende (Ausweis N)
Der Ausweis N gibt einer Person von Gesuchstellung bis zur Beendigung des Asylverfahrens ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F)
Der Ausweis F kann aufgrund einer vorläufigen Aufnahme ausgestellt werden, ist aber keine ausländerrechtliche Bewilligung. Die vorläufige Aufnahme wird Personen gewährt, die von einer Wegweisung betroffen sind, aber aufgrund von Unzulässigkeits‑, Unzumutbarkeits‑, oder Unmöglichkeitsgründen nicht weggewiesen werden können.
Anerkannter Flüchtling ohne Asylgewährung (Ausweis F)
Wird die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, bestehen aber Asylausschlussgründe, erhält der/die Betroffene einen Ausweis F. Diese Personengruppe ist rechtlich besser gestellt als vorläufig aufgenommene Personen, da die Genfer Flüchtlingskonvention ein Mindestmass an Rechten für anerkannte Flüchtlinge vorschreibt, von denen auch per nationale Gesetzgebung nicht abgewichen werden darf.
Anerkannter Flüchtling mit Asylgewährung (Ausweis B bzw. C)
Wird die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und bestehen keine Asylausschlussgründe, hat der/die Betroffene Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung (B). Die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung © richtet sich nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Kriterien.
Schutzbedürftige (Ausweis S)
Der Schutzstatus S gewährt einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder in Situationen allgemeiner Gewalt, kollektiven Schutz. Es handelt sich hierbei um einen rückkehrorientierten Status.
Sans-Papiers
Wurde ein Antrag auf Asyl oder auf eine Aufenthaltsbewilligung abgelehnt, eine Aufenthaltsbewilligung entzogen oder wurde nach Einreise kein entsprechender Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt, handelt es sich um Personen, die ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz leben.