Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
Am 1.1.2019 tritt das zweite Paket der Änderung des AuG in Kraft. Damit wird das AuG in „Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration“ (AIG) umbenannt. Anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen soll damit der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Zudem sind die Integrationskriterien auf Verordnungsebene konkretisiert worden. Weiter können die Migrationsbehörden eine Aufenthaltsbewilligung mit einer verbindlichen Integrationsvereinbarung verknüpfen und sanktionieren.
Am 1.1.2018 tritt das erste Paket der Änderung des AuG in Kraft.
2016 heisst das Parlament die Änderung des AuG zur Verbesserung der Integration gut. Die Umsetzung der Gesetzesänderung ist in zwei Pakete aufgeteilt.
2008 tritt das Ausländergesetz (AuG) in Kraft und ersetzt das ANAG. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.
1934 tritt das Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern (ANAG) in Kraft.
Asylgesetz (AsylG)
Am 1. März 2019 tritt das revidierte Asylgesetz in Kraft, das ein beschleunigtes Asylverfahren vorsieht. Die asylsuchenden Personen erhalten im neuen Verfahren unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung. Zum Ablauf des Verfahrens siehe hier.
2016 wird das revidierte Asylgesetz, das auch Besserungen für die Betroffenen beinhaltet, vom Stimmvolk angenommen. Zentrale Aspekte sind die beschleunigten Verfahren und einen unentgeltlichen Rechtsschutz von Beginn an.
Durch die Teilrevision von 2012 wird das Botschaftsverfahren abgeschafft. Weiter wird das Asylgesetz dahingehend angepasst, dass die Wehrdienstverweigerung nicht mehr als alleiniger Asylgrund anerkannt wird. Neu beginnt die Testphase zur Erprobung neuer Abläufe im Asylverfahren.
Die Teilrevisionen 2005/2006 verschärfen die Zwangsmassnahmen von unkooperativen Asylsuchenden. Abgewiesene Asylsuchende werden am 01.01.2008 gänzlich aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Auch die Bestimmungen bezüglich des Nichteintretens bei Papierlosigkeit werden verschärft. Für vorläufig aufgenommene Personen wird der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert.
Im Rahmen der Entlastungsprogramme von 2003/2004 werden Geldleistungen gekürzt: Asylsuchenden mit Nichteintretensentscheid werden Sozialhilfeleistungen gänzlich gestrichen. Ausserdem werden Beschwerdefristen gekürzt und die Ausschaffungshaft auch angewandt, wenn persönliche Papiere ohne triftigen Grund nicht vorgelegt werden konnten.
1999 findet eine Totalrevision des Asylgesetzes statt. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.
Die Teilrevision von 1995 verstärkt Zwangsmassnahmen im Asylgesetz betreffend der Ausschaffungshaft und dem Rayonverbot.
Mit der Teilrevision von 1990 führt die Schweiz als erstes Land die Safe-Country Regel ein. Dies bedeutet, dass auf Gesuche von Menschen, die aus einem sicher eingestuften Land flüchten, nicht eingegangen werden muss. Das Arbeitsverbot kann neu auf 6 Monate verlängert werden.
1986/87 erfolgt eine weitere Teilrevision, die erstmals die Möglichkeit gibt, die Zahl der aufzunehmenden Personen zu begrenzen. Eine Ausschaffungshaft von 30 Tagen wird möglich und die Kantone können ein 3‑monatiges Arbeitsverbot auferlegen.
1984: Die erste Teilrevision des AsylG verkürzt die Verfahren, schränkt das Recht auf Arbeit ein und ermöglicht den Verzicht auf eine persönliche Befragung, wenn das Gesuch offensichtlich unbegründet ist.
1981 tritt das Asylgesetz (AsylG) in Kraft. Es regelt die Asylgewährung für Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialer Stellung oder politischer Anschauung verfolgt werden.