Das neue Asylverfahren
Am 1. März 2019 startete das neue Asylverfahren gemäss revidiertem Asylgesetz. Ein Asylgesuch kann in einem Bundesasylzentrum (BAZ), am Flughafen oder an der Schweizer Grenzkontrolle gestellt werden. Personen, die ab diesem Zeitpunkt in die Schweiz einreisen, werden nicht mehr wie bisher auf Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) verteilt, sondern in Bundesasylzentren in sechs Asylregionen untergebracht. Alle Asylgesuche von Personen, die ab dem 1. März 2019 einreisen, werden nach dem neuen Asylverfahren behandelt. Für Asylgesuche, die vor dem 1. März 2019 eingereicht werden, gilt bis zum Verfahrensende das bisherige Verfahren. Alle für das im neuen Verfahren verantwortlichen Stellen befinden sich in den Bundesasylzentren, was die Effizienz der Abläufe steigern und die geplante Verfahrensbeschleunigung herbeiführen soll. Für die Prüfung der Asylgesuche ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.
Ablauf des neuen Asylverfahrens
Alle Asylsuchenden werden spätestens 72 Stunden nach der Einreichung ihres Gesuches einem BAZ zugewiesen, wo innerhalb von 21 Tagen die Vorabklärungen erfolgen. Dazu gehört auch die Abklärung, ob ein anderer Dublin-Staat für das Asylgesuch zuständig ist. Nach der Vorbereitungsphase findet in einem kurzen, strukturierten Ablauf die Anhörung zu den Asylgründen statt. Danach gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:
1) Ist die Faktenlage klar, wird in Form eines beschleunigten Verfahrens noch im BAZ selbst innerhalb von 8 Arbeitstagen ein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt. Im Fall eines positiven Entscheids werden die Betroffenen für die Integration und Unterbringung auf die Kantone verwiesen. Bei einem negativen Entscheid wird der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die maximale Aufenthaltsdauer im BAZ beträgt 140 Tage. Falls die Wegweisung nicht innert 140 Tagen erfolgen konnte, werden auch diese Personen an die Kantone verwiesen, die dann für den Wegweisungsvollzug und die Nothilfe zuständig werden.
2) Falls es nach der Anhörung zu den Asylgründen zusätzliche Abklärungen braucht, wird das erweiterte Verfahren eingeleitet. Die Betroffenen werden dann einem Kanton zugewiesen, der für die Unterbringung und Betreuung zuständig ist. Im erweiterten Verfahren soll innerhalb von zwei Monaten nach der Kantonszuweisung ein erstinstanzlicher Entscheid getroffen werden. Sowohl bei einem positiven, als auch einem negativen Asylentscheid bleibt der Kanton zuständig, sei dies für die Integration oder den Vollzug der Wegweisung.
Unentgeltliche Rechtsvertretung
Im neuen Asylverfahren erhalten alle Asylsuchenden nach Eintritt ins BAZ Zugang zu einer Rechtsvertretung. Für das erweiterte Verfahren übernimmt eine Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton die Vertretung, jedoch nur bei „entscheidrelevanten Schritten“ wie etwa zusätzlichen Asylanhörungen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Folgende Hilfswerke sind in den Bundesasylzentren für die Rechtsvertretung zuständig: Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Caritas Schweiz, HEKS, Schweizerisches Arbeiterhilfswerk und SOS Ticino.
Eine Liste mit den zugelassenen Rechtsberatungsstellen für das erweiterte erstinstanzliche Verfahren ist hier zu finden.
Asylsystem vor der Revision
Alle Asylgesuche von Personen, die vor dem 1. März 2019 einreisen, werden nach dem bisherigen Asylverfahren behandelt. Auf das Gesuch hin wird unmittelbar eine kurze Erstbefragung, die sog. Befragung zur Person (BzP), durchgeführt. Zudem werden Fingerabdrücke genommen und Identitätspapiere müssen abgegeben werden.
Diese ersten Abklärungen münden entweder direkt in einem Nichteintretensentscheid oder in der Einleitung des ordentlichen Asylverfahrens. In folgenden Fällen handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid und die Betroffenen werden aufgefordert, die Schweiz zu verlassen: Wenn die Erstbefragung aus inhaltlichen Gründen ergibt, dass das Gesuch nicht weiter geprüft werden muss, ein anderer Staat aufgrund des Dublin-Abkommens für das Asylgesuch zuständig ist, oder der/die Antragsstellende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann. Vor Wegweisung in einen anderen Dublin-Staat werden die Wegweisungshindernisse geprüft, d.h. ob die Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich ist.
Zum ordentlichen Asylverfahren werden die Asylsuchenden auf die Kantone verteilt. Sie werden vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen einer Anhörung detailliert zu ihren Asylgründen befragt. Falls die Faktenlage nach der zweiten Befragung dennoch unklar ist, können eine zusätzliche Befragung oder Abklärungen durchgeführt werden. Danach fällt das SEM den Asylentscheid.