Folgende Gesetzestexte und Abkommen sind für Menschen, die vom schweizerischen Migrationsrecht betroffen sind, relevant:
Nationales Recht
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) ist das Fundament der schweizerischen Gesetzgebung. Je nach Grundrecht gelten diese für alle in der Schweiz anwesenden Personen oder nur für einen eingeschränkten Adressatenkreis.
Das Asylgesetz (AsylG) regelt die Asylgewährung, die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den vorübergehenden Schutz der Schutzbedürftigen in der Schweiz sowie deren Rückkehr.
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, solange keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen.
Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) regelt sowohl den gesetzlichen als auch den behördlichen Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts.
Internationale Abkommen
Die Dublin-III-Verordnung ist seit 2014 in Kraft und regelt, welcher Staat im Dublin-Raum für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Weitere Informationen zur Dublin-III-Verordnung finden Sie hier.
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist für die Schweiz 1974 in Kraft getreten und rechtsverbindlich. Zudem hat die Schweiz fünf Zusatzprotokolle der EMRK unterzeichnet und ins nationale Recht aufgenommen.
Das Abkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) trat für die Schweiz 1997 in Kraft und ist rechtsverbindlich.
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert den Begriff des Flüchtlings sowie die Rechtsstellung der Betroffenen. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich damit, den Menschen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die Mindeststandards der GFK zu gewährleisten. Die Schweiz hat das Abkommen 1955 ratifiziert. Ob die Betroffenen neben diesen Standards auch Asyl und die damit einhergehenden Rechte erhalten, ist national geregelt, in der Schweiz im Asylgesetz.
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wurde von der Schweiz 2017 ratifiziert und ist am 1. April 2018 in Kraft getreten. Sie ist auf europäischer Ebene das erste bindende Instrument zum Schutz von Frauen und Mädchen gegen jegliche Form von Gewalt.
Die Kinderrechtskonvention (KRK) trat für die Schweiz 1997 in Kraft und stellt ein rechtsverbindliches Abkommen dar.
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO Pakt I) ist für die Schweiz 1992 in Kraft getreten und verpflichtet die Schweiz unter Ausschöpfung all ihrer Möglichkeiten und mit allen geeigneten Mitteln, die verankerten Ziele in diesem Bereich umzusetzen.
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II) trat für die Schweiz 1992 in Kraft und umfasst klassische Abwehr- und Freiheitsgarantien sowie politische Garantien, die von den Mitgliedstaaten verbindlich umgesetzt werden müssen.
Die Fakultativ-Protokolle, die ein Individualbeschwerdeverfahren ermöglichen, wurden betreffend UNO-Pakt I und UNO-Pakt II von der Schweiz nicht ratifiziert.